WP-Videoscroll
(1) Gegenstand dieses Softwarelizenzvertrages ("Vertrag") ist die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem in Absatz beschriebenen Lizenzgegenstand durch die ALL-ABOUT GmbH ("Lizenzgeber") an den jeweiligen Lizenznehmer.
(2) Gegenstand dieses Lizenzvertrages ist eine Software zur Erstellung von Funktionen auf mit WordPress betriebenen Websites. Mittels dieser Funktion kann eine Videosequenz in verschiedene Frames unterteilt werden. Sobald der Nutzer über die Website scrollt, werden dann die einzelnen Frames nacheinander abgespielt, so dass sich, anders als beim klassischen Scrollen, nicht die Website nach oben oder unten bewegt, sondern die in einzelne Frames aufgeteilte Videodatei abgespielt wird.
(3) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages, sondern können zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.
(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer hiermit das zeitlich begrenzte, aber geographisch unbeschränkte, einfache, nicht übertragbare Recht ein, den Lizenzgegenstand gemäß diesem Vertrag zu nutzen.
(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, den Lizenzgegenstand sowohl für eigene Zwecke als auch für den Betrieb mehrerer Websites zu nutzen. Insbesondere ist es ihm gestattet, den Lizenzgegenstand für die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art an Dritte zu nutzen oder Dritten die Nutzung des Lizenzgegenstandes zu gewähren.
(3) Der Lizenzgeber bleibt berechtigt, den Lizenzgegenstand weiterhin für eigene Zwecke zu nutzen.
(4) Das Recht zur Bearbeitung des Lizenzgegenstandes ist auf die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität des Lizenzgegenstandes beschränkt. Insbesondere ist es dem Lizenznehmer untersagt, Änderungen am System oder an der Programmierung des Lizenzgegenstandes vorzunehmen.
(5) Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber oder einem von ihm beauftragten Dritten auf Verlangen und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Prüfung gestatten, ob die Nutzung des Lizenzgegenstandes im Rahmen der hier eingeräumten Rechte erfolgt; der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Durchführung dieser Prüfung nach besten Kräften unterstützen.
(1) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer den Download des Lizenzgegenstandes zur Verfügung.
(2) Nach Zahlung der Lizenzgebühr im Sinne von § 4 wird der Lizenzgeber den Lizenzgegenstand freischalten und seine Nutzbarkeit sicherstellen, insbesondere durch Entwicklung und Bereitstellung der erforderlichen Updates.
(3) Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer innerhalb der Vertragslaufzeit die vom Lizenzgeber entwickelten Updates zum Lizenzgegenstand zur Verfügung stellen.
(1) Die Lizenzgebühren für die Einräumung der hierin eingeräumten Rechte betragen EUR 249,- Euro. Die Lizenzgebühren sind eine einmalige Zahlung.
(2) Der Lizenzgeber stellt die Lizenzgebühr in Rechnung. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf von 14 Tagen gerät der Lizenznehmer in Verzug.
(3) Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung versteht sich der angegebene Betrag als Nettobetrag, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Lizenzgeber wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausweisen.
(1) Die vom Lizenzgeber überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen beschränken sich die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem vorherigen Versionsstand.
(2) Verlangt der Lizenznehmer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so steht dem Lizenzgeber das Wahlrecht zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu. Hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber nach erfolglosem Ablauf der ersten Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt und ist auch diese ergebnislos verstrichen oder sind eine angemessene Anzahl von Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen erfolglos geblieben, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Bereitstellung eines neuen Programmstandes oder einer Umgehungslösung erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unwesentlich, ist der Lizenzgeber unter Ausschluss weitergehender Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgradeplanung zu beheben.
(3) Mängel sind schriftlich durch eine nachvollziehbare Beschreibung der Fehlersymptome, soweit möglich belegt durch schriftliche Aufzeichnungen, Ausdrucke oder sonstige Unterlagen, die die Mängel veranschaulichen, zu rügen. Die Mängelrüge muss die Reproduktion des Mangels ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Lizenznehmers bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit der ersten Online-Bereitstellung der vom Lizenzgegenstand zur Verfügung gestellten Funktionen. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit der Lieferung.
(5) Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen des § 7.
(6) Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Produktes eines Lieferanten und handelt dieser nicht als Erfüllungsgehilfe des Lizenzgebers, sondern gibt der Lizenzgeber lediglich ein fremdes Produkt an den Lizenznehmer weiter, so beschränken sich die Mängelansprüche des Lizenznehmers zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche des Lizenzgebers gegen seinen Lieferanten. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer vom Lizenznehmer zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung des Produktes des Lieferanten beruht. Soweit der Lizenznehmer seine Mängelansprüche gegen den Lieferanten nicht außergerichtlich geltend machen kann, bleibt die subsidiäre Mängelhaftung des Lizenzgebers unberührt.
(7) Der Lizenzgeber haftet nicht für Mängel, die durch unsachgemäße Bedienung und Betriebsbedingungen oder durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Lizenznehmer verursacht werden.
(8) Der Lizenzgeber kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Lizenznehmer dem Lizenzgeber die vereinbarte Vergütung abzüglich eines der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entsprechenden Teils gezahlt hat.
(1) Die vom Lizenzgeber überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.
(2) Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, so wird sich der Lizenzgeber bemühen, die Software auf eigene Kosten gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und dem Lizenzgeber alle Vollmachten und Befugnisse erteilen, die zur Verteidigung der Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter erforderlich sind.
(3) Soweit Rechtsmängel bestehen, ist der Lizenzgeber nach seiner Wahl berechtigt,
(I) rechtmäßige Maßnahmen zur Beseitigung von Rechten Dritter zu ergreifen, die die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen; oder
(II) um ihre Behauptung zu beseitigen, oder
(III) die Software so zu ändern oder zu ersetzen, dass sie keine Rechte Dritter mehr verletzt, wenn und soweit die geschuldete Funktionalität der Software dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(4) Schlägt die Nacherfüllung gemäß Abs.. 3 nicht innerhalb einer vom Lizenznehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl und unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz verlangen.
(5) Im Übrigen gilt § 5 Abs. 4, 5 und 8 entsprechend.
(1) Der Lizenzgeber haftet aus diesem Vertrag nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in (a) bis (e):
(a) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Schäden, die der Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(b) Die Haftung des Lizenzgebers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen, bleibt unberührt.
(c) Der Lizenzgeber haftet für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der Zusicherung erkennbar war.
(d) Der Lizenzgeber haftet für Schäden, die auf der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; Kardinalpflichten sind solche wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die für den Vertragsschluss maßgeblich waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf. Hat der Lizenzgeber diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt, so ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war:
(2) Für den Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten für deren Wiederherstellung angefallen wäre.
(3) Jede weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
(1) Die Parteien verpflichten sich, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages.
(2) Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind solche vertraulichen Informationen,
(I) die dem Förderungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder dem Förderungsnehmer nachträglich von dritter Seite bekannt werden, ohne dass eine Geheimhaltungsvereinbarung, gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Anordnungen verletzt werden
(II) die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt sind oder danach bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht
(III) die aufgrund von Gesetzen oder Anordnungen eines Gerichts oder einer Regierungsbehörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, hat der Empfänger, der zur Offenlegung verpflichtet ist, die andere Partei im Voraus zu benachrichtigen und ihr Gelegenheit zu geben, einer solchen Offenlegung zu widersprechen.
(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die einem Berufsgeheimnis unterliegen oder die zuvor Verpflichtungen unterworfen wurden, die den Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Vertrages entsprechen. Darüber hinaus werden die Parteien die vertraulichen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, die diese für die Durchführung dieses Vertrages kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden zur Geheimhaltung im arbeitsrechtlich zulässigen Umfang verpflichten.
(1) Verstößt der Lizenznehmer gegen seine Unterlassungsverpflichtung nach § 2 (4) oder seine Verpflichtung nach § 8 dieses Vertrages, so verwirkt er eine Vertragsstrafe.
(2) Die Vertragsstrafe beträgt zwischen EUR 1.000,00 und EUR 1.000.000,00. Die konkrete Höhe der Vertragsstrafe wird von der Lizenzgeberin nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen
(I) Schwere und Ausmaß des begangenen Pflichtverstoßes
(II) jeden Fehler des Lizenznehmers und das Ausmaß dieses Fehlers
(III) die mit der Pflichtverletzung für den Lizenzgeber verbundenen Risiken, insbesondere wirtschaftlicher Natur
(IV) die Art und Größe des Unternehmens des Lizenznehmers.
(3) Das Recht des Lizenzgebers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Verstößt der Lizenznehmer gegen seine Unterlassungsverpflichtung gemäß § 2 (2) und (4) dieses Vertrages, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Nutzung des Lizenzgegenstandes ganz oder teilweise einzuschränken, ohne zur Rückzahlung von Lizenzgebühren verpflichtet zu sein.
(2) Dieser Anspruch besteht solange, wie die Verletzung andauert und der Lizenznehmer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der eingestellten Verletzung abgegeben hat.
(1) Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen.
(2) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers zulässig.
(3) Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
(4) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
(5) Die Parteien vereinbaren als ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag den Sitz des Lizenzgebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sofern der Lizenznehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist oder der Lizenznehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
(6) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, wirksame Regelungen zu vereinbaren, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.
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